Tipps
Erste Hilfe bei Überschuldung
- Stellen Sie mögliche Anträge auf Wohngeld, Sozialleistungen oder Kinderzuschlag
- Machen Sie keine neuen Schulden, um die alten Schulden zu bezahlen
- Zahlen Sie IMMER erst die Miete und Strom/Gas
- Lassen Sie sich keine Angst machen: wegen Schulden muss man nicht ins Gefängnis
- Erstellen Sie einen Haushaltsplan und planen Sie Ihre Ausgaben
- Kommunizieren Sie mit Ihren Gläubiger*innen - Ratenreduzierung oder Zinsverzicht sind möglich
Kontopfändung und Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto)
Ihr*e Gläubiger*in hat einen Vollstreckungstitel gegen Sie und kennt Ihre Kontoverbindung? Dann kann er/sie jederzeit eine Kontopfändung bei Gericht beantragen und Sie können nicht mehr über das Guthaben dort verfügen.
Was Sie tun sollten
- Der Staat räumt Ihnen ein Existenzminimum in Höhe der Pfändungsfreigrenzen ein, damit Sie nicht zum/zur Sozialleistungsempfänger*in werden.
- Dazu müssen Sie so schnell wie möglich handeln: Sprechen Sie mit Ihrer Bank und vereinbaren Sie zu Ihrem vorhandenen Girokonto einen Pfändungsschutz (P-Konto). Diesen gibt es aber nur für den Eingang von Geldleistungen bis zu Ihrer individuellen Pfändungsfreigrenze auf Ihrem Konto. Alles andere kann voll gepfändet werden.
- Die Höhe dieser Pfändungsfreigrenze richtet sich u. a. nach Ihren Unterhaltspflichten und beträgt zurzeit mindestens 1.178,59 €. Eine Bescheinigung Ihres Freibetrages können wir Ihnen in den meisten Fällen ausstellen. Sie können sich aber auch an Ihren Sozialleistungsträger, die Familienkassen, Ihren Arbeitgeber oder das Vollstreckungsgericht wenden.
- Halten Sie das Guthaben auf Ihrem Konto vor einer Pfändung niedrig.
- Führen Sie kein gemeinsames Konto mit einer anderen Person, da sonst auch deren Guthaben gepfändet wird und unter Umständen keine Klärung herbeigeführt werden kann.
Lohnpfändung/Lohnabtretung offengelegt
Kennt Ihr Gläubiger Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers, kann er Ihren Lohn auch direkt beim Arbeitgeber pfänden lassen.
Ihr Arbeitgeber ist dann gesetzlich verpflichtet, den pfändbaren Betrag nach der Pfändungstabelle zu berechnen und an Ihren Gläubiger so lange auszuzahlen, bis die Schulden getilgt sind. Hier gilt: der Gläubiger, der zuerst pfändet, erhält als erster alle pfändbaren Beträge.
Was sie tun sollten
- Überprüfen Sie die Höhe der abgeführten pfändbaren Beträge. Hat Ihr Arbeitgeber richtig gerechnet? Hat er alle Ihre Unterhaltspflichten berücksichtigt. Das ist entscheidend für die Höhe.
Gesetzliche Unterhaltspflicht kann bestehen gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Enkeln, Ehegatten (auch getrennt lebend oder geschieden), eingetragenen Lebenspartnern oder einem nicht verheirateten Elternteil, das ein gemeinsames Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut. Der Unterhalt muss auch tatsächlich gezahlt werden.
Was nicht pfändbar ist (beispielhaft)
- die Hälfte der Vergütung für Überstunden
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder - soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen - soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
- Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro
- Heirats- und Geburtsbeihilfen
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
- Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Rahmen des Üblichen
Insolvenzverfahren für Verbraucher
Wann und für wen es geeignet ist
- Wenn Sie eine Privatperson sind, also aktuell nicht selbständig bzw. irgendwann einmal selbständig waren, aber nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben, können Sie einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen.
Dies sollte das letzte Mittel sein, wenn Sie ALLE Ihre Schulden nicht in einem überschaubaren Zeitrahmen tilgen können, und Ihnen sonst nicht genug zum Leben bleibt.
Folgen
- Erstens verbleibt Ihnen für die Dauer des Verfahrens nur noch der pfändungsfreie Teil ihres Einkommens. Die Pfändungsgrenze liegt derzeit bei 1.180,00 € netto und steigt pro Unterhaltspflicht. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen wird Ihnen ein Teil abgezogen.
- Zweitens müssen Sie das pfändbare Vermögen abgeben, das am Tag der Verfahrenseröffnung bei Ihnen vorhanden ist. Das sind unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Lebensversicherungen oder der eigene Pkw. Diese verwertet der Treuhänder am Anfang des Insolvenzverfahrens. Möbel, Kleider und normaler Schmuck bleiben in der Regel verschont.
Ihre Pflichten während des Verfahrens (sog. Obliegenheiten)
- Zum einen dürfen Sie keine zumutbare Arbeit verweigern.
- Zum anderen müssen Sie mindestens die Hälfte einer Erbschaft während der Dauer der Insolvenz herausgeben und mitteilen, wenn Sie umziehen oder sich beruflich etwas bei Ihnen verändert. Dies sind die wichtigsten Obliegenheiten
Neubeginn
- Sie können nach wie vor Ihr Leben führen, niemand "mischt sich ein". Insbesondere dürfen Sie sich selbständig machen und Sie dürfen die Wohnung beziehen, die Sie bezahlen können. Was Sie mit dem pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens machen, entscheiden Sie selbst.
Einen Kredit werden Sie allerdings in den nächsten Jahren nicht mehr bekommen.