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Insolvenzen verhindern Mit gutem Gefühl

Schuldner- und Insolvenzberatung

Manchmal erscheint alles total verfahren. Das Konto wurde gepfändet, der Gerichtsvollzieher war zu Besuch, der Strom soll abgestellt werden und dann kommen noch die ganzen Mahnungen von Gläubigern. Geht es Ihnen gerade so? Wir unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen dabei, eine Lösung zu finden. Einen Ausweg gibt es immer!

Sie haben Schulden?

Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin.

Bei besonders dringenden Schuldenproblemen (wie z.B. angekündigter Stromsperre, Wohnungskündigung oder Haftandrohung) finden wir einen kurzfristigen Termin nach telefonischer Absprache.

Wollen Sie endlich Schluss machen mit den Schulden und eine dauerhafte Lösung, dann vereinbaren Sie einen regulären Beratungstermin. Stellen Sie sich auf eine überschaubare Wartezeit und einen mehrmonatigen Beratungsprozess ein. Zusammen finden wir einen Weg, Ihre finanziellen Schwierigkeiten zu meistern.

Wir sind Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, gehören zur Diözese Hildesheim und sind anerkannte Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne von §305 i Nr. 1 InsO.

Unser Beratungsangebot richtet sich an überschuldete Verbraucher und Verbraucherinnen. Selbständigen / Gewerbetreibenden können wir nur eine Erstberatung zur Orientierung anbieten.

Wir beraten Sie im Rahmen der sog. "Beratungshilfe", ohne dass Ihnen Kosten entstehen, und selbstverständlich vertraulich. Die Kostenfreiheit prüfen wir für Sie vor dem ersten Termin.

Kommen Sie aus einem anderen Landkreis? Hier finden Sie eine Schuldnerberatung in Ihrer Nähe: https://www.meine-schulden.de/beratungsstellen

FAQ

A | Ablauf der Beratung

Ablauf der Beratung

  • Kontaktaufnahme
    Sie rufen uns an, schreiben uns eine Email oder schreiben eine Nachricht auf der Online-Beratungs-Plattform. Wir vereinbaren dann einen Gesprächstermin mit Ihnen, für den wir uns genügend Zeit nehmen.
  • Vorbereitung des Beratungsgesprächs
    Sie bekommen von uns einige Dokumente mit Fragen zu Ihren persönlichen Verhältnissen. Diese Informationen sind für uns wichtig, um Ihnen sagen zu können, welche Beratung für Sie passend ist und ob die Beratung bei uns für Sie kostenlos ist.
  • Erstberatung
    Im ersten gemeinsamen Gespräch mit uns - egal ob telefonisch oder in unseren Beratungsstellen in Verden¸ Achim oder Oyten - besprechen wir erst einmal Ihre individuelle Situation und wie aus unserer Sicht eine Entschuldung aussehen könnte. Sie sagen uns, wie Sie möchten, dass Ihre Entschuldung aussieht. Dabei dürfen Sie alles fragen, was Sie wissen möchten. Sie entscheiden dann die Richtung, wie es in der Beratung weitergehen soll.
  • Gläubigerverhandlungen
    Danach kontaktieren wir Ihre Gläubiger, holen uns die aktuelle Höhe der Forderungen, verhandeln nach Ihren Vorgaben mit den Gläubigern und schließen, wenn möglich, Vergleiche.
  • Entschuldung
    Sollte dies nicht klappen, entscheiden Sie, ob ein Insolvenzantrag für Verbraucher und Verbraucherinnen gestellt werden soll.
    Wenn die Gläubiger zustimmen, leisten Sie die vereinbarten Raten an die Gläubiger.
    Am Ende sind Sie in beiden Fällen schuldenfrei.

E | Erste Hilfe bei Überschuldung

Erste Hilfe bei Überschuldung

  • Stellen Sie mögliche Anträge auf Wohngeld, Sozialleistungen oder Kinderzuschlag
  • Machen Sie keine neuen Schulden, um die alten Schulden zu bezahlen
  • Zahlen Sie IMMER erst die Miete und Strom/Gas
  • Lassen Sie sich keine Angst machen: wegen Schulden muss man nicht ins Gefängnis
  • Erstellen Sie einen Haushaltsplan und planen Sie Ihre Ausgaben
  • Kommunizieren Sie mit Ihren Gläubiger*innen - Ratenreduzierung oder Zinsverzicht sind möglich

I | Insolvenzverfahren für Verbraucherinnen und Verbraucher

Insolvenzverfahren für Verbraucherinnen und Verbraucher

Wann und für wen es geeignet ist

  • Wenn Sie eine Privatperson sind, also aktuell nicht selbständig bzw. irgendwann einmal selbständig waren, aber nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben, können Sie einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen.
    Dies sollte das letzte Mittel sein, wenn Sie ALLE Ihre Schulden nicht in einem überschaubaren Zeitrahmen bezahlen können, und Ihnen sonst nicht genug zum Leben bleibt.

Folgen

  • Erstens verbleibt Ihnen für die Dauer des Verfahrens nur noch der pfändungsfreie Teil ihres Einkommens. Die Pfändungsgrenze liegt derzeit bei 1.409,99 € netto und steigt pro Unterhaltspflicht. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen wird Ihnen ein Teil abgezogen.
  • Zweitens müssen Sie das pfändbare Vermögen abgeben, das am Tag der Verfahrenseröffnung bei Ihnen vorhanden ist. Das sind unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Lebensversicherungen oder der eigene Pkw. Diese verwertet der Treuhänder am Anfang des Insolvenzverfahrens. Möbel, Kleider und normaler Schmuck bleiben in der Regel verschont.

Ihre Pflichten während des Verfahrens (sog. Obliegenheiten)

  • Zum einen dürfen Sie keine zumutbare Arbeit verweigern.
  • Zum anderen müssen Sie mindestens die Hälfte einer Erbschaft während der Dauer der Insolvenz herausgeben und mitteilen, wenn Sie umziehen oder sich beruflich etwas bei Ihnen verändert. Dies sind die wichtigsten Obliegenheiten


Neubeginn

  • Sie können nach wie vor Ihr Leben führen, niemand "mischt sich ein". Insbesondere dürfen Sie sich selbständig machen und Sie dürfen die Wohnung beziehen, die Sie bezahlen können. Was Sie mit dem pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens machen, entscheiden Sie selbst.

J | Jugendfinanzcoaching

Finanzcoaching für Jugendliche und junge Erwachsene

Wir leisten Präventionsarbeit in den Schulen und Jugendberufshilfeeinrichtungen um Verschuldung bei jungen Menschen zu vermeiden. In der Einzelfallarbeit unterstützen wir Jugendliche und junge Erwachsene im Landkreis Verden, die Schwierigkeiten haben mit dem Geld auszukommen und / oder Schuldenprobleme haben.

>> Mehr Infos zum Jugendfinanzcoaching

K | Kontopfändung und Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto)

Kontopfändung und Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto)

Ihre Gläubigerin/Ihr Gläubiger hat einen Vollstreckungstitel gegen Sie und kennt Ihre Kontoverbindung? Dann kann sie/er jederzeit eine Kontopfändung bei Gericht beantragen und Sie können nicht mehr über das Guthaben dort verfügen.

Was Sie tun sollten

  • Der Staat räumt Ihnen ein Existenzminimum in Höhe der Pfändungsfreigrenzen ein, damit Sie nicht zur Sozialleistungsempfängerin/zum Sozialleistungsempfänger werden.
  • Dazu müssen Sie so schnell wie möglich handeln: Sprechen Sie mit Ihrer Bank und vereinbaren Sie zu Ihrem vorhandenen Girokonto einen Pfändungsschutz (P-Konto). Diesen gibt es aber nur für den Eingang von Geldleistungen bis zu Ihrer individuellen Pfändungsfreigrenze auf Ihrem Konto. Alles andere kann voll gepfändet werden.
  • Die Höhe dieser Pfändungsfreigrenze richtet sich u. a. nach Ihren Unterhaltspflichten und beträgt zurzeit mindestens 1.409,99 € . Eine Bescheinigung Ihres Freibetrages können wir Ihnen in den meisten Fällen ausstellen. Sie können sich aber auch an Ihren Sozialleistungsträger, die Familienkassen, Ihren Arbeitgeber, das Vollstreckungsgericht oder auch online Angebote von Anwaltskanzleien wenden.
  • Halten Sie das Guthaben auf Ihrem Konto vor einer Pfändung niedrig.
  • Führen Sie kein gemeinsames Konto mit einer anderen Person, da sonst auch deren Guthaben gepfändet wird und unter Umständen keine Klärung herbeigeführt werden kann.

K | Kosten der Beratung

Kosten der Beratung

Unsere Schuldnerberatung ist für Sie kostenfrei, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen unterschreiten. Eine Insolvenzberatung ist für Sie kostenfrei, wenn Sie beratungshilfeberechtigt im Sinne des Beratungshilfegesetzes sind. Eine soziale Schuldnerberatung ist für Sie kostenfrei, wenn Ihr Einkommen eine Grenze nach dem Regelsatz für die Grundsicherung unterschreitet. Dies berechnen wir vor dem ersten Gespräch gerne für Sie.

L | Lohnpfändung/Lohnabtretung offengelegt

 Lohnpfändung/Lohnabtretung offengelegt

Kennt Ihr Gläubiger/Ihre Gläubigerin den Name und die Anschrift Ihres Arbeitgebers, kann er/sie Ihren Lohn auch direkt beim Arbeitgeber pfänden lassen.
Ihr Arbeitgeber ist dann gesetzlich verpflichtet, den pfändbaren Betrag nach der Pfändungstabelle zu berechnen und an Ihren Gläubiger so lange auszuzahlen, bis die Schulden getilgt sind. Hier gilt: der Gläubiger, der zuerst pfändet, erhält als erster alle pfändbaren Beträge.

Was sie tun sollten

  • Überprüfen Sie die Höhe der abgeführten pfändbaren Beträge. Hat Ihr Arbeitgeber richtig gerechnet? Hat er alle Ihre Unterhaltspflichten berücksichtigt. Das ist entscheidend für die Höhe.
    Gesetzliche Unterhaltspflicht kann bestehen gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Enkeln, Ehegatten (auch getrennt lebend oder geschieden), eingetragenen Lebenspartnern oder einem nicht verheirateten Elternteil, das ein gemeinsames Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut. Der Unterhalt muss auch tatsächlich gezahlt werden.

Was nicht pfändbar ist (beispielhaft)

  • die Hälfte der Vergütung für Überstunden
  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder - soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen - soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
  • Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Rahmen des Üblichen

O | Online-Beratung

Online-Beratung

  • Wenn Sie erste Fragen haben, besteht auch die Möglichkeit mit der Schuldnerberatung online eine Klärung für Ihre Schuldensituation zu suchen.
  • Wir sind erfahrene Berater und Beraterinnen von Schuldnerberatungsstellen der Caritas, bundesweit und beraten Sie

    >> kostenfrei
    >> anonym und
    >> sicher

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Tipps

Erste Informationen und Tipps, um die finanzielle Krise zu bewältigen.

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Weiterführende Hilfen

  • Schuldenratgeber der Bundesregierung
  • Forum Schuldnerberatung e. V.
  • Tacheles e. V.
  • Bundesverband Verbraucherzentrale e. V.
  • Zentrales Schuldnerverzeichnis
  • Schuldnerberatungsstellen-Suche
  • Finanzcoaching für Jugendliche und junge Erwachsene
  • Verbraucherzentrale Markt & Recht
  • Verbraucherzentrale Inkasso Check
  • Austausch mit anderen Verschuldeten, Adressen
  • Berechnung / Kontrolle der Verzugszinsen

Online-Beratung

  • Online erste Fragen zu Ihrer Schuldensituation klären.
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Portrait Ute Kordges
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Ansprechpartnerin Verwaltung
Jutta Luttmann
Jutta Luttmann
Ansprechpartnerin Verwaltung
Gebaeude Andreaswall
Caritasverband für die Landkreise Verden und Heidekreis
Andreaswall 11
27283 Verden / Aller
+49 4231 901130
+49 4231 901130
mail@caritas-verden.de
Mehr Informationen

Sie erreichen uns zu unseren allgemeinen Büro- und telefonischen Sprechzeiten in Verden:
Montag bis Freitag
09:00 – 12:30 Uhr 

Für Termine außerhalb der Sprechzeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin!

Außenstelle Achim Hausansicht
Außenstelle Achim
Caritasverband für die Landkreise Verden und Heidekreis
Meislahnstraße 14
28832 Achim
04231 901130
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Angebote an diesem Standort:

  • Allgemeine Sozialberatung, 
  • Beratung für Schwangere,
  • Soziale Schuldnerberatung, 
  • Finanzcoaching,
  • Jugendhilfe,
  • Migrationssozialarbeit und Flüchtlingssozialarbeit, 

Keine offene Beratung, nur mit Termin!

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Außenstelle Oyten
Jahnstraße 4a
28876 Oyten
+49 4207 695434
+49 4207 695434
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Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag 9 bis 12 Uhr unter 04231 9011331.

Termine vor Ort NUR nach Vereinbarung.

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