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Glossar: Sozialrecht

Härtefallregelung (Sozialrecht)

Bezieher:innen von Bürgergeld, die nachweisen, dass sie einen vom Durchschnitt abweichenden Bedarf haben (atypischer Bedarf), können einen Mehrbedarf, also höhere Leistungen, bekommen (§ 21 Abs. 6 SGB II). Dies gilt beispielsweise bei überdurchschnittlichen Ausgaben für Salben wegen Neurodermitis. Bei  Menschen mit einer HIV-Infektion kann ein Mehrbedarf in individuell begründeten Einzelfällen – zum Beispiel bei zusätzlichen Erkrankungen/Komplikationen – vorliegen.

Ebenso anerkannt sind Haushaltshilfen für körperlich stark beeinträchtigte Personen und die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, also Fahrten zum  getrenntlebenden Elternteil. Liegt kein Härtefall vor, kann möglicherweise ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.

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